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Verfahren vor dem Europäischen Menschengerichtshof über die Zulässigkeit der Sicherungsverwahrung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention. Rechtsanwalt Dr. Alexander Stopp hat zusammen mit Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Bernhard Schroer, Marburg, den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 01. Juli 2008 in Straßburg vertreten. (Internetseite des Gerichtshofes: http://www.echr.coe.int/echr/) (Beschwerde Nr. 19359/04 M. vs . Federal Republic of Germany). Die Beschwerde richtete sich gegen die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung in Deutschland. Der Beschwerdeführer berief sich darauf, dass die rückwirkende Verhängung oder Verlängerung der Sicherungsverwahrung menschenrechtswidrig ist, genauso wie die rückwirkende Verhängung oder Verschärfung einer Strafe. Die Beschwerde stützt sich darauf, dass die Sicherungsverwahrung nach deutschem Recht als Kriminalstrafe nach den Maßstäben der Europäischen Menschenrechtskonvention anzusehen ist. Der deutsche Gesetzgeber hatte die ursprünglich auf zehn Jahre befristete Sicherungsverwahrung auch bei erstmaliger Verhängung auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Dritte Kammer des Gerichtshofes musste entscheiden, ob eine Verletzung von Art. 7 der Menschenrechtskonvention vorliegt, was ein Obsiegen des Beschwerdeführers bedeutet hätte, der ursprünglich zu 10jähriger Sicherungsverwahrung verurteilt wurde. Der Mandant klagte auch auf Schadenersatz, nachdem er ca. 23 Jahre wegen versuchten Mordes inhaftiert war, davon acht Jahre länger als in den Gesetzen zur Tatzeitbegehung vorgesehen. Die Einordnung der Sicherungsverwahrung als Strafe im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention wird eine grundlegende Neuausrichtung des Rechts der Sicherungsverwahrung in Deutschland und anderen europäischen Ländern erfordern, insbesondere hinsichtlich der rückwirkenden Anordnung von Sicherungsverwahrung. Dr. Stopp vertrat den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Menschengerichtshof am 01. Juli 2008. Ein livestream des Plädoyers kann man auf der Internetseite des Gerichtshofes finden unter: http://www.echr.coe.int/ECHR/EN/Header/Press/Multimedia/Webcasts+of+public+hearings/webcastEN_media?&p_url=20080701-1/lang/ Die Sache wurde vom Gerichtshof in dem Urteil der Dritten Kammer vom 17. Dezember 2009 einstimmig zugunsten des Mandanten entschieden, wobei ihm für Nichtvermögensschäden auch eine Entschädigung von € 50.000 zugesprochen wurde. Die Entscheidung ist rechtskräftig, nachdem die Beschwerde der Bundesrepublik, die die Große Kammer angerufen hatte, verworfen wurde ( http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?action=html&documentId=860012&portal=hbkm&source=externalbydocnumber&table=F69A27FD8FB86142BF01C1166DEA398649 ). Die Entscheidung ist in deutscher Sprache veröffentlicht: http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch/volltext/urteile/20091217-M.asp Eine deutsche Zusammenfassung findet sich hier: http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.asp?item=48&portal=hbkm&action=html&highlight=&sessionid=54810666&skin=hudoc-pr-en |
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Stopp & Stopp Anwaltskanzlei - Paul-Ehrlich-Straße 24 - D-60596 Frankfurt am Main - Germany |
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